AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – new media labs

1. Geltungsbereich

Unser Unternehmen Steven Megerle & Timo Schweiger GbR (Im Folgenden new media labs genannt), stellt Kunden die aufgetragenen Dienstleistungen, Lieferungen, Leistungen, Angebote und Entwicklungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung.

new media labs wird vertreten durch:
Steven Megerle & Timo Schweiger GbR
Wahlholzer Str. 32
54516 Wittlich

2. Allgemeines

2.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge und sämtlicher Dokumente in Textform, sowie elektronischer Form der Firma new media labs. Die Annahme unserer Leistungen gilt als Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.2. Abweichende AGB von nationalen oder internationalen Vertragspartnern und Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Außer new media labs stimmt der Aufnahme dieser AGB in Textform zu.

2.3. Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie in Textform oder per eMail von uns akzeptiert wurden. Mündliche Aussagen, sowie Angebote sind grundsätzlich unverbindlich.

3. Vertragsabschluss und Angebot

3.1. Die Grundlage der Geschäftsbeziehung ist das jeweilige Angebot oder ein aufgesetzter Vertrag, in dem alle vereinbarten Leistungen und Ziele, sowie die Vergütung festgehalten werden.

3.2. Aufträge gelten erst durch Bestätigung in Textform oder elektronischer Form als angenommen, sofern wir nicht durch Tätig werden zu erkennen geben, dass der Auftrag unsererseits angenommen wurde.

3.3. Angebote von der Firma new media labs sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.

3.4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.

3.5. Die Verkaufsangestellten von new media labs sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des Vertrages in Textform hinausgehen.

3.6. new media labs behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen den Rücktritt von Angebotsunterlagen, beziehungsweise von Auftragsbestätigungen vor.

4. Leistungsumfang, Preise und Zahlung

4.1. Unter Beachtung der Regelung in diesen Bedingungen ist der Vertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen kündbar. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere kann jede Partei den Vertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen Partei die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszwecks so gefährdet ist, dass der kündigenden Partei nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten.

4.2. Macht der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrags von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, behalten wir uns vor bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen.

4.3. Wir verpflichten uns, unter Berücksichtigung des Eigentumsvorbehalts, sämtliche Dienstleistungen nach Eingang aller Forderungen an den Auftraggeber freizugeben.

4.4. Der Auftraggeber erhält zu jedem Zahlungsvorgang eine Rechnung an die von ihm angegebene Adresse. Die Rechnung ist, wenn nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug fällig. Nach Ablauf von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt. Wir sind zur Erteilung von Abschlagrechnungen nach unserem Ermessen berechtigt.

4.5. Kommt der Auftraggeber der Bezahlung seiner Rechnung innerhalb des auf der Rechnung genannten Zahlungsziels nicht nach, behalten wir uns vor Zugänge zu erbrachten Leistungen zu sperren. Kommt der Auftraggeber den Forderungen auch nach einer angemessenen Frist von über 10 Tagen, nach dem auf der Rechnung genannten Zahlungsziel nicht nach, kann new media labs das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Zudem behalten wir es uns vor in diesem Falle ein Inkasso-Unternehmen zu beauftragen oder ein gerichtliches Mahnverfahren in die Wege zu leiten, dessen Kosten vom säumigen Zahler zu tragen sind.

4.6. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz p.a. zu berechnen.
Außerdem sind wir berechtigt, nach Eintritt von Zahlungsverzug unsere sämtlichen noch offenen Forderungen gegen den Auftraggeber fällig zu stellen und von uns geschuldete Leistungen nur noch gegen Vorkasse oder gleichwertige Sicherheiten auszuführen. Entsprechendes gilt im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird und die die Erfüllung uns gegenüber bestehender Zahlungspflichten gefährdet.

4.7. Dem Auftraggeber steht eine Anfechtung unseres Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts nur dann zu, wenn unbestrittene oder rechtskräftig festgelegte Gegensprüche geltend gemacht wurden.

4.8. Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Kunden sind nur aufgrund von new media labs anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

4.9. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste vergütet. Umsatzsteuer wird zusätzlich in gesetzlicher Höhe berechnet.

4.10. Erbringen wir im Einvernehmen mit der Auftraggeber Leistungen oder Lieferungen, die über den Umfang unserer vertraglichen Verpflichtungen hinausgehen, oder erbringen wir Leistungen, die erst aufgrund von Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen des Auftraggebers erforderlich geworden sind, so sind wir berechtigt, hierfür eine angemessene zusätzliche Vergütung in Rechnung zu stellen.

4.11. Kostenvoranschläge, Konzepte, Präsentationsunterlagen und Designentwürfe, die zur Akquise oder Präsentation (Pitches) dienen, bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden

5. Lieferzeit

5.1. Liefertermine oder -fristen werden von uns nach genauer Absprache und Beschreibung des Projekts zugesagt und in Textform in Vertrag oder Angebot bestätigt. Liefertermine oder – fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Textform.
Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sollten zur Ausführung des Auftrags Informationen des Auftraggebers benötigt werden, beginnen die Lieferfristen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem wir die benötigten Informationen erhalten.

5.2. Wir behalten uns vor Termine und Deadlines zu verlängern, wenn Wartezeiten entstehen, die wir nicht beeinflussen können. (Zum Beispiel führt eine verzögerte Lieferung von Daten seitens des Auftraggebers Verlängerung der Deadline.)

5.3. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die new media labs die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und falsche bzw. verzögerte Belieferung seitens des Lieferanten oder des Kunden, sind Schadensersatzansprüche des Käufers auch bei verbindlichen Fristen und Terminen ausgeschlossen.

5.4. Bei Druckaufträgen behalten wir uns fertigungstechnisch bedingte Abweichungen bei Stückzahlen in angemessenem Umfang vor. Mehr- oder Mindermengen werden entsprechend berechnet.

6. Bereitgestellte Inhalte

6.1. Die von new media labs im Rahmen des Projekts erstellten Entwicklungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Grundlegende Änderungen unserer Entwicklungen sind ausschließlich nach Vereinbarung in Textform genehmigt.

6.2. Grundlegende Änderungen in Quellcodes unserer Entwicklungen, sind untersagt und ausschließlich nach Vereinbarung in Textform genehmigt. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist ebenfalls untersagt.

6.3. Grafiken und Fotos, die von uns erstellt oder lizensiert wurden, werden ausschließlich im Rahmen des Projekts zu Verfügung gestellt. Hier ist eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ebenfalls ausdrücklich untersagt. Bei Verstoß werden finanzielle Ansprüche von uns geltend gemacht. Bei anderen Urhebern (z.B. lizensierten Fotos) als new media labs werden eventuell geltend gemachte Ansprüche gegenüber uns an den Auftraggeber weitergegeben.

7. Verantwortung des Kunden

7.1. Der Auftraggeber ist für Inhalte, der für ihn erstellten Entwicklungen selbst verantwortlich und stellt new media labs von jeglicher Haftung frei. Eine generelle Überwachung der Inhalte durch new media labs findet nicht statt.

7.2. Wir prüfen Entwicklungen nicht dahingehend ob Ansprüche Dritter berechtigt oder unberechtigt erhoben werden können. Wir entwickeln nach rechtlich bestem Gewissen, garantieren jedoch nicht für die rechtliche Sicherheit der vom Kunden gelieferten Inhalte.

7.3. Der Kunde ist für die Überprüfung von Inhalten verlinkter Websites selbst verantwortlich. new media labs überprüft diese nicht.

7.4. Wenn der Kunde keinen rechtlichen Website-Check bei new media labs in Auftrag geben hat,
(Dieser wird aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes, welches Agenturen wie new media labs Rechtsdienstleistungen untersagt, durch unseren Partner, eine Anwaltskanzlei die auf IT-Recht spezialisiert ist, durchgeführt.) so liegt die Bringschuld und Prüfung jeglicher Rechtstexte wie z.B.: AGB, Impressum, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung sowie jeglicher Websiteinhalte, insbesondere Websiteaufbau (Fallbeispiel “Button Lösung” bei Online Shops) alleine in der Verantwortung des Kunden!

7.5. Der Auftraggeber stellt new media labs von sämtlichen Kosten und nachteiligen Folgen, mit dem Verzicht jeglicher Einrede frei, die durch die Punkte 7.1., 7.2., 7.3. sowie 7.4 entstehen.

7.6. Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Waren oder Dienstleistungen in Verzug, so ist new media labs nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt new media labs Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder new media labs einen höheren Schaden nachweist.
Sofern innerhalb der vorgenannten Frist keine Mängel in Textform gerügt werden, gilt die Ware oder Dienstleistung als abgenommen. Die Abnahme darf nicht wegen gestalterischer Gründe verweigert werden.

7.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig alle zur Auftragserfüllung notwendigen Informationen mitzuteilen und erforderliche Bilder, Texte, Logos etc. zu liefern.

7.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, selbst für eine ausreichende Datensicherung zu sorgen.

7.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, new media labs sofort und in Textform zu informieren, wenn ihm rechtliche Verstöße jeglicher Art bzgl. seinem Produkt von new media labs bekannt werden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Alle zu einem Projekt gehörigen Entwicklungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Gesamtbetrages unser Eigentum. Dazu zählen Grafiken, Scripte, Code- Schnipsel, Logos, Texte usw.

8.2. new media labs behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware und an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von new media labs in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die im Angebot spezifizierten Nutzungsrechte.

8.3. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an new media labs ab. Er ist unwiderruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von new media labs hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. new media labs ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.

8.4. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von new media labs gelieferten Waren erfolgt für die Firma new media labs. Die Firma new media labs erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- und Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.

8.5. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt new media labs Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

8.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist new media labs berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. new media labs ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

8.7. Bei einem Rücknahmerecht von new media labs gemäß vorstehendem Absatz ist new media labs berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware ein zu ziehen. Der Kunde hat den zum Einzug der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter von new media labs den Zutritt zu den Geschäftsräumen oder Zugriff auf Server während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

8.8. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.9. Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8.10. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann new media labs den Kaufgegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Ankündigung in Textform mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Verlangt new media labs die Herausgabe des Kaufgegenstandes ist der Kunde unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten, es sei denn sie beruhen auf dem Kaufvertrag, verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an new media labs herauszugeben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn new media labs höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufpreis zusammenhängender Forderungen von new media labs gutgebracht.

9. Copyright, Urheberrecht und Abtretbarkeit von Ansprüchen

9.1. Das Urheberrecht unserer Entwicklungen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei new media labs. Nach Erfüllung der Forderungen seitens des Auftraggebers erhält der Auftraggeber Copyrights an dem von ihm in Auftrag gegebenen Projekt. Das Urheberrecht von Entwicklungen unsererseits, bleibt bei new media labs.

9.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit new media labs geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonstige Rechte oder Pflichten aus mit new media labs geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von new media labs ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

10. Haftungsbeschränkung, Gewährleistung und Schadensersatzansprüche

10.1. Eine Haftung von new media labs für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher (deliktischer) Haftung – ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Haftpflicht (Kardinalpflicht) durch new media labs oder wurde durch new media labs grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

10.2. Bei Domainregistrierungen prüfen wir nicht die Kollision mit Marken-, Namens- oder sonstiger Rechte Dritter und können nicht für die Verletzung jener Rechte haftbar gemacht werden.

10.3. Wir haften nicht für Folgeschäden, wie beispielsweise entgangene Gewinne durch fehlerhafte oder nicht termingemäß fertiggestellte Entwicklungen. new media labs haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. new media labs haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders – hätte verhindern können.

10.4. Die Höhe von Schadensersatzansprüchen ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt und kann demnach die bereits gezahlten Entgelte für einen Auftrag nicht überschreiten.

10.5. Die Gewährleistung entspricht, sofern in Textform nicht etwas anderes vereinbart wurde, den bei der Auftragserteilung des Kunden aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen.

10.6. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

10.7. Der Käufer Muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Rechnung in Textform mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen. Wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler new media labs unverzüglich anzuzeigen.

10.8. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

10.9. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

10.10. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

10.11. Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware im Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und im Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. new media labs macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.

10.12. Soweit new media labs Software gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese auf Verlangen von new media labs gemeinsam mit dem Mitarbeiter von new media labs unverzüglich testen. Läuft die Software im Wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich in Textform die Abnahme erklären.

10.13. new media labs kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Mängel der Software kann new media labs darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Release beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austausches hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

10.14. Gewährleistungsansprüche sind in Textform geltend zu machen; sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. new media labs wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblätter, die die Fehlerbehebung ermöglichen.

10.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 10.14 seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder Dritten Veränderungen vorgenommen, insbesondere an Design und Programmierung, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist. Wenn sich im Laufe der Fehlerbeseitigung herausstellt, dass die Probleme auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Nutzung des Auftraggebers zurückzuführen sind, können wir eine angemessene Vergütung für den entstandenen Aufwand verlangen.

10.16 Alle Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres. Das gilt auch für Ansprüche wegen Rechtsmängeln.

10.17. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

11. Designvorlagen

11.1. Im Rahmen eines Auftrags erstellen wir eine Designvorlage, deren Umsetzung der Kunde bestätigen muss. Nach Anweisungen bzw. Änderungswünschen des Kunden erstellen wir weitere Vorlagen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Entwicklung Änderungen, behalten wir uns vor Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

11.2. Wir behalten uns vor vom Auftraggeber abgelehnte Designvorlagen Dritten anzubieten.

12. Regelung für Programmierung & Softwareentwicklung

12.1. new media labs behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht in Textform ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Angebot oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.

12.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der übergebenen Software. Diese dürfen nur – soweit technisch zwingend erforderlich – zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Hinzufügen: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und weder an Dritte weiterzugeben noch sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist es dem Auftraggeber untersagt, die Software zu vervielfältigen und zu vertreiben.

12.3. Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbedingungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet new media labs im Rahmen seiner Standardpflegeverträge an.

12.4. Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig. new media labs behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs.2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten. Der Auftraggeber garantiert, dass die Software in einer Weise aufbewahrt wird, welche die unauthorisierte Vervielfältigung der Software durch Dritte bestmöglich verhindert.

12.5. Der Auftraggeber erhält von uns die ausführbaren Programmdateien der Software. Der Quellcode der von uns entwickelten Software ist nicht Bestandteil des Vertrags- und Lieferumfangs.

Die Software kann Bestandteile enthalten, die als Open Source Software lizenziert sind. Die jeweiligen Lizenzbedingungen gelten auch gegenüber dem Auftraggeber und sind von ihm zu beachten. Die Lizenzbedingungen der Open Source Software werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt.

12.6 Wir räumen dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software ein.

12.7. Bei Nichtbeachtung der genannten Nutzungsbedingungen sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen. Wir behalten uns in diesem Fall zusätzlich die Geltendmachung der sich aus der vertragswidrigen Handlung ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber vor.

13. Regelungen für Pflege- und Wartungsverträge

13.1. Wir werden die Pflegeleistungen nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik erbringen. Wir berücksichtigen dabei allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers. Wir sind berechtigt, die Supportleistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern dies für den Auftraggeber keinen Nachteil darstellt, insbesondere den zeitlichen Rahmen einer Erbringung der entsprechenden Supportleistung vor Ort nicht überschreitet, keine Risiken für die IT-Sicherheit bestehen und die technischen Voraussetzungen beim Auftraggeber gegeben sind.

13.2. Soweit wir dem Auftraggeber im Rahmen des Pflegevertrages Software auf Dauer zur Verfügung stellen, räumen wir ihm hieran Nutzungsrechte entsprechend Abschnitt 12. Ziffer 12.1. und 12.2. ein. Auch im Übrigen gilt Abschnitt 12. entsprechend.

13.3. Die Gebühr für die Softwarepflege und -wartung wird vertraglich festgelegt. Die Gebühren werden jeweils im Voraus in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, die monatliche Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten angemessen zu erhöhen. Die Erhöhung ist erstmals zulässig zum Beginn des 13. Monats nach Vertragsabschluss.

13.4. Wir werden auf Wunsch des Auftraggebers unter gesonderter Berechnung sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen ausführen, insbesondere:
– Veränderungen an der Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistungen sind, insbesondere Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Auftraggebers;
– Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Auftraggebers, einschließlich neuer Programmversionen von im System verwendeter Drittsoftware;
– Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Auftraggeber, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht von uns verursachten Einwirkungen entstanden sind;
– sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Software nach Anforderung des Auftraggebers;
– Beratungsleistungen.

14. Webhosting & Domainservices

14.1. Die folgenden Absätze gelten für Verträge über Webhosting (Bereitstellung von Speicherplatz für Webseiten, von E-Mail-Postfächern und FTP-Zugängen) Domainservices (Registrierung, Konnektierung und Pflege von Domains).

14.2. Die Daten zur Registrierung einer Domain leitet new media labs im Auftrag des Kunden an die zuständige Registrierungsstelle weiter. Die Weiterleitung erfolgt in einem automatisierten Verfahren, wobei new media labs keinen Einfluss darauf hat, ob die Domain dem Kunden letztlich zugeteilt wird oder nicht. Insoweit übernimmt new media labs keine Gewähr dafür, dass die Zuteilung der Domain tatsächlich erfolgt.

14.3. Der Kunde hat es zu vermeiden, das Serversystem übermäßig zu belasten. Eine übermäßige Belastung kann insbesondere durch solche Skripte hervorgerufen werden, die nicht in der Programmbibliothek des Hosters enthalten sind. Für den Fall, dass Inhalte des Kunden die Funktionsfähigkeit, Sicherheit oder Verfügbarkeit des Serversystems beeinträchtigen oder akut gefährden, ist new media labs berechtigt, den Account des Kunden zu sperren.

14.4. Der Kunde wird keine Inhalte veröffentlichen, die nicht jugendfrei sind. Unzulässig ist des Weiteren der Betrieb von Download-Portalen oder eine vergleichbare Nutzung des Speicherplatzes zur massenhaften Verbreitung von Dateien als Download. Die Installation von Software, deren Datentransfer (Traffic) nicht standardmäßig gemessen wird (gemessen wird standardmäßig: www-Traffic, Mail-Traffic und FTP-Traffic), insbesondere auch die Installation von Daemons, ist nicht zugelassen. Für den Fall eines Verstoßes ist new media labs berechtigt, den Account des Kunden zu sperren.

14.5. Das Versenden von Rundschreiben oder Serienbriefen (Nachrichten per E-Mail, die inhaltsgleich oder nahezu inhaltsgleich an mehrere Empfänger versandt werden) ist dem Kunden untersagt, sofern mit einer solchen Nachricht insgesamt mehr als 2000 Empfänger im Monat angeschrieben werden. Ebenso ist dem Kunden das Versenden werblicher Nachrichten ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers („UCE“) untersagt. Dies gilt auch für werbliche Nachrichten, die an öffentliche Newsgroups gerichtet sind. Für den Fall eines Verstoßes ist new media labs berechtigt, den Account des Kunden zu sperren.

14.6. E-Mail-Postfächer, die der Kunde bei new media labs bzw. deren Hoster unterhält, dürfen ausschließlich für die Abwicklung von E-Mail-Verkehr genutzt werden. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, ein E-Mail-Postfach als Speicherplatz für Dateien zu nutzen. Der Kunde hat seine E-Mails in regelmäßigen Abständen von höchstens drei Wochen abzurufen und die E-Mails auf dem Server von dem Hoster zu löschen. Für den Fall eines Verstoßes ist new media labs berechtigt, den Account des Kunden zu sperren.

14.7. Eine Account-Sperrung nach oben genannten Absätzen wird new media labs dem Kunden nach Möglichkeit vorher androhen, ihn ansonsten unverzüglich über die Sperrung unterrichten. Schafft der Kunde Abhilfe und sichert er new media labs zu, dass der Verstoß sich nicht wiederholen wird, sieht new media labs von einer Sperrung ab bzw. hebt diese wieder auf. Den Zeitaufwand, welcher durch die Behandlung des Verstoßes entsteht, wird new media labs dem Kunden mit 69,00 € je angefangener Stunde in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Verstoß nicht zu vertreten hat. Auch steht es dem Kunden frei, den Nachweis zu führen, dass new media labs ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Umgekehrt steht es new media labs frei, den Nachweis eines höheren Schadens zu führen.

14.8. Legt der Kunde auf dem Serversystem beim Hoster bzw. new media labs mehr Dateien oder E-Mails ab, als der Speicherplatz in seinem Leistungspaket dies zulässt, fordert new media labs den Kunden auf, die Platzüberschreitung innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Aufforderung zu beseitigen. new media labs wird den Kunden in das nächst höhere Leistungspaket des Hosters einstufen, welches genügend Speicherplatz für die von ihm abgelegten Dateien und E-Mails bietet, wenn der Kunde nicht entweder die Platzüberschreitung fristgerecht beseitigt oder aber innerhalb der Frist einer Höherstufung widerspricht. Stellt der Kunde die Platzüberschreitung nicht fristgerecht ab und widerspricht er der Höherstufung, ist new media labs berechtigt, die Dateien und E-Mails des Kunden zu löschen, soweit es zur Beseitigung der Platzüberschreitung erforderlich ist. Auf diese Folge wird new media labs den Kunden in der Aufforderung ebenso hinweisen, wie auf die Folge des Ausbleibens eines fristgerechten Widerspruchs bei Nichtbeseitigung der Platzüberschreitung innerhalb der Frist; der Hinweis wird sich auch auf den Preis und den Leistungsumfang des Paketes erstrecken, in das new media labs den Kunden einzustufen beabsichtigt.

15. Sonstiges

15.1. Wir behalten uns vor Entwicklungen und Kunden als Referenz auf unserer Website aufzuführen oder in sonstigen Werbemitteln als Nachweis unserer Arbeit zu verwenden.

15.2. Für die Gewährleistungsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.3. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstands Vereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für die Niederlassung von new media labs zuständige Amtsgericht.

15.4. Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist Gerichtsstand für das Mahnverfahren das für die Niederlassung von new media labs zuständige Amtsgericht.

15.5. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von new media labs ist Wittlich. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Wittlich vereinbart.

15.6. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

15.7. Der Auftraggeber gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§ 3 BDSG). Die Rechnung (Lieferschein) gilt gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. Zum Zwecke der Datenverarbeitung werden personenbezogene Daten des Auftraggebers gespeichert. Dies geschieht ausschließlich für eigene Zwecke und lediglich insofern, als das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegensteht.

15.8. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

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